FAQ

Häufig gestellte Fragen

rund um das Thema Immobilien

Häufig gestellte Fragen zum Kauf, Verkauf und der Vermietung von Immobilien

 

Sie möchten eine Immobilie kaufen, verkaufen oder ziehen Vermietung in betracht? Finden Sie in unserem FAQ Bereich die Antworten auf Ihre Fragen.

 

Für Kaufinteressenten

Was bedeutet das Widerrufsrecht?

Nachdem Sie online, per E-Mail oder telefonisch Interesse an einer Immobilie zum Kauf bekundet haben und weitere Informationen wünschen, sendet der Makler Ihnen die Widerrufbelehrung zu. Sie gehen als Interessent keine Verpflichtungen zum Kauf ein, wenn Sie den Erhalt der Belehrung bestätigen und Ihr Widerrufsrecht zur Kenntnis genommen haben.

Wenn Sie in den Geschäftsräumen des Maklers oder postalisch eine Anfrage auf ein Objekt tätigen, dann entfällt die Widerrufsbelehrung.

Die Widerrufsbelehrung hat für beide Seiten Vorteile. Als Kaufinteressent wissen Sie, dass ein Maklervertrag entsteht. Der Makler wiederum schützt sich damit vor unseriösen Anfragen, die vorwiegend online gestellt werden.

Wann kommt ein Maklervertrag zustande?

Sie interessieren sich für ein Kaufobjekt und stellen entweder telefonisch, per E-Mail oder Immobilienportal eine Anfrage. Der Makler sendet Ihnen dann die Widerrufsbelehrung zu. Wenn Sie die Belehrung zu Ihrem Widerrufsrecht zur Kenntnis genommen haben, kommt ein Maklervertrag zustande.

Fallen beim Widerruf Kosten für mich an?

Die Übersendung von Exposés, Besichtigungstermine und die Beantwortung sonstiger offener Fragen zum Objekt sind immer kostenlos. Wenn Sie eine Immobilie besichtigen, ist dies immer unverbindlich. Sie gehen hier also kein Risiko ein. Wenn Sie nach der Besichtigung kein Interesse mehr an der Immobilie haben, müssen Sie nichts weiter tun. Es ist keine Kündigung notwendig.

Da es meist sehr viele Anfragen gibt, teilen Sie dem Makler deswegen gerne mit, wenn das Objekt für Sie nicht infrage kommt.

Wenn ein Makler Gebühren für diese Leistungen von Ihnen verlangt, wenden Sie sich an den Verbraucherschutz.

Was passiert, wenn ich dem Makler erlaube vorzeitig mit der Arbeit zu beginnen?

Als Kaufinteressent erteilen Sie dem Makler die Erlaubnis, vor der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Arbeit zu beginnen. Das müssen Sie dem Makler ausdrücklich (schriftlich) mitteilen. Erst dann erhalten Sie weitere Informationen und einen Besichtigungstermin zu der gewünschten Immobilie.

Erteilen Sie dem Makler die Erlaubnis nicht, sprich Sie erteilen ihm keine schriftliche Genehmigung, so darf der Makler erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 14 Tagen mit der Arbeit beginnen. Davor erhalten Sie also auch keine weiteren Informationen zum Objekt oder einen Termin zur Besichtigung.

Beachten Sie, dass Objekte sehr begehrt sind. Deswegen ist es natürlich von Vorteil schneller Informationen zu erhalten bzw. Besichtigungstermine zu vereinbaren. Es entstehen keine Nachteile für Sie, wenn Sie dem Makler eine vorzeitige Erlaubnis erteilen. Ihr Widerrufsrecht erlischt dadurch nicht.

Erst wenn der Makler seinen Auftrag erfüllt hat (d. h. die Immobilie wurde erfolgreich an Sie vermittelt UND ein notarieller Kaufvertrag wurde abgeschlossen) erlischt Ihr Widerrufsrecht.

Wann fällt die Maklerprovision für mich als Käufer an?

Wenn der Makler eine Immobilie erfolgreich an Sie vermittelt hat, fällt die Maklerprovision in voller Höhe an. Eine erfolgreiche Vermittlung bedeutet, dass ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

Was passiert bei Vertragserfüllung innerhalb der 14-tägigen Frist?

Dazu ein Beispiel: Sie haben die Widerrufsbelehrung erhalten und dem Makler die Erlaubnis erteilt sofort mit der Arbeit zu beginnen. Der Makler ist daraufhin tätig geworden und hat innerhalb 14 Tage ein Objekt erfolgreich an Sie vermittelt. Es wurde ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen. Damit hat der Makler seinen Vertrag erfüllt und die Maklerprovision wird in angegebener Höhe fällig. Ihr Widerrufsrecht ist mit der Vertragserfüllung erloschen.

Kann ich als Kaufinteressent die Maklerprovision zurückfordern?

Ja, allerdings nur in bestimmten Fällen. Hat der Makler Ihnen falsche Informationen zu dem Objekt geliefert, eine zu hohe (sprich Markt-unübliche) Maklerprovision verlangt, oder Sie nicht bzw. fehlerhaft über Ihr Widerrufsrecht belehrt, dann können Sie die Maklerprovision zurückfordern.

Weitere Beispielfälle, in denen Sie die Maklerprovision zurückfordern können:

  • wenn der Kaufpreis nachträglich erhöht wurde
  • wenn Gebühren für Besichtigungstermine gefordert wurden
  • wenn der Makler als Tätigkeit lediglich einen Kontakt zwischen Interessent und Verkäufer hergestellt hat
  • wenn der Makler Eigentümer des Objekts ist.